Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für vectorcam-Software

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der vectorcam GmbH, nachfolgend „vectorcam“, und dem Kunden über die Lieferung, Überlassung, Lizenzierung, Installation, Wartung und Unterstützung von Software.
  2. Dies umfasst insbesondere die vectorcam-Standardsoftware, Softwaremodule, Erweiterungen, Updates, Upgrades, Dokumentationen, Lizenzschlüssel und sonstige mit der Software verbundene Leistungen.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn vectorcam in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  5. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von vectorcam sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von vectorcam, durch Bereitstellung der Software oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
  3. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung und gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen.
  4. Technische Änderungen und Weiterentwicklungen der Software bleiben vorbehalten, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, insbesondere wenn hierdurch die vereinbarte wesentliche Funktionalität nicht beeinträchtigt wird oder die Änderung der Anpassung an den Stand der Technik dient.

§ 3 Bereitstellung und Lieferung

  1. Die Bereitstellung der Software erfolgt entsprechend der Vereinbarung insbesondere als Download, elektronische Übermittlung, Datenträger oder durch sonstige geeignete Bereitstellung.
  2. Lizenzschlüssel, Passwörter und Zugangsdaten sind vom Kunden vertraulich zu behandeln.
  3. vectorcam ist zu Teillieferungen bzw. getrennten Bereitstellungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  4. Liefer- und Bereitstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  5. Wird die Leistung aufgrund von Umständen verzögert, die vectorcam nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

§ 4 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält das im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur internen Nutzung der Software.
  3. Die Software darf nur im vereinbarten Umfang genutzt werden.
  4. Eine Weitergabe, Vermietung, Untervermietung, Überlassung oder sonstige Zurverfügungstellung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von vectorcam nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine dauerhafte Überlassung und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Weiterveräußerung nach § 69c Nr. 3 UrhG liegen vor.
  5. Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an der Software, Dokumentation und den zugehörigen Bestandteilen verbleiben bei vectorcam bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
  6. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 5 Lizenzumfang

  1. Der Umfang der eingeräumten Lizenz ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
  2. Die Lizenz kann insbesondere hinsichtlich Arbeitsplätzen, Benutzern, Installationen, Maschinen, Modulen oder Nutzungsdauer beschränkt sein.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Lizenzbedingungen einzuhalten.
  4. Eine Nutzung über den vereinbarten Lizenzumfang hinaus bedarf einer vorherigen Vereinbarung.

§ 6 Installation und individuelle Anpassungen

  1. Soweit vectorcam die Installation übernimmt, richtet sich der Leistungsumfang nach dem jeweiligen Auftrag.
  2. Der Kunde stellt die für die Installation erforderlichen technischen Voraussetzungen und Zugänge bereit.
  3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Kunde für Hardware, Betriebssysteme, Netzwerk, Datensicherung und sonstige technische Voraussetzungen verantwortlich.
  4. Individuell erstellte oder angepasste Postprozessoren, Makros und Zyklen gelten als abgenommen und freigegeben, sobald der Kunde deren produktiven Einsatz auf der Maschine aufnimmt oder nach Bereitstellung und Testmöglichkeit nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich begründete Mängel rügt.

§ 7 Wartung, Updates und Support

  1. Updates, Upgrades, Wartung und Support sind nur Bestandteil des Vertrages, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Im Rahmen eines bestehenden Service- oder Wartungsvertrages richten sich Art und Umfang der Leistungen nach diesem Vertrag.
  3. vectorcam ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und technische Verbesserungen vorzunehmen.
  4. Ein Anspruch auf sämtliche zukünftigen Versionen oder Funktionen besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Erfolgt Unterstützung im Rahmen von Fernwartung oder Support, handelt es sich um reine Beratung. Die Bedienung der Software, die Eingabe von Parametern sowie die finale Freigabe der NC-Daten an der Maschine verbleiben stets in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  2. Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zahlbar.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss ist vectorcam berechtigt, gesetzlich zulässige Sicherheiten zu verlangen.
  5. Werden vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten trotz angemessener Fristsetzung nicht geleistet, bleiben weitergehende gesetzliche Rechte von vectorcam unberührt.

§ 9 Untersuchung und Mängelanzeige

  1. Ist der Kunde Kaufmann, gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung bzw. Freischaltung schriftlich anzuzeigen.
  3. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei nicht erkennbaren Mängeln bleiben unberührt.

Die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht bei beiderseitigen Handelsgeschäften ergibt sich insbesondere aus § 377 HGB.


§ 10 Mängelrechte

  1. vectorcam gewährleistet, dass die Software die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
  2. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, soweit in diesen AGB keine wirksame abweichende Regelung getroffen wird.
  3. vectorcam ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
  4. vectorcam ist berechtigt, einen Mangel durch Fehlerbeseitigung, Bereitstellung einer korrigierten Version oder eine technisch gleichwertige Lösung zu beheben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Kein Mangel liegt vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung auf einer nicht   vertragsgemäßen Nutzung, einer fehlerhaften Bedienung durch den Kunden, einer nicht vereinbarten technischen Umgebung oder einer vom Kunden vorgenommenen   Veränderung beruht.
  6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ein (1) Jahr ab Ablieferung bzw. Bereitstellung der Software. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 11 Datensicherung

Der Kunde ist für eine angemessene und regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

Dies gilt insbesondere für:

  • Projekte,
  • Zeichnungen,
  • 2D- und 3D-Daten,
  • Werkzeugdaten,
  • Postprozessoren,
  • Maschinenparameter,
  • NC-Programme,
  • sonstige vom Kunden erstellte oder gespeicherte Daten.

§ 12 Haftung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche mit der Software erstellten Bearbeitungsdaten, Werkzeugwege, Postprozessor-Ausgaben und NC-Programme vor dem produktiven Einsatz an Werkzeugmaschinen durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auf Fehlerfreiheit und Kollisionsfreiheit zu prüfen und freizugeben. Dies umfasst insbesondere vollständige 3D-Simulationen, Kollisionsprüfungen des gesamten Maschinenraums (einschließlich Werkzeug, Spannmittel und Maschinenkomponenten) sowie einen schrittweisen Testlauf (z. B. Einzelsatzbetrieb, Luftschnitt ohne Materialeingriff).
  2. Führt der Kunde die in Absatz 1 genannten Prüfmaßnahmen nicht oder unzureichend durch, ist eine Haftung von vectorcam für daraus resultierende Schäden an Maschinen, Werkzeugen, Werkstücken oder sonstigen Gegenständen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre auch bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar gewesen. Dies gilt als Vereinbarung eines vorrangigen Mitverschuldens bzw. Haftungsausschlusses im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
  3. vectorcam haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Produkthaftungsgesetz) oder bei Übernahme einer Garantie.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht), ist die Haftung von vectorcam der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 50.000,- je Schadensfall. In jedem Fall ist die Haftung auf die Deckungssumme der von vectorcam unterhaltenen Betriebs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begrenzt, sofern diese Deckungssumme den vorgenannten Betrag übersteigt. Mehrere aufeinanderfolgende, auf derselben Ursache beruhende Pflichtverletzungen gelten als ein Schadensfall.
  5. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  6. Bei Datenverlust ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von vectorcam, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. vectorcam behandelt vertrauliche Informationen des Kunden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, angemessen vertraulich.
  2. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von vectorcam.

§ 14 Laufzeit und Beendigung

  1. Bei zeitlich befristeten Lizenzen endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
  2. Bei Dauerschuldverhältnissen gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit körperliche Datenträger oder sonstige Waren geliefert werden, bleibt das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
  2. An der Software selbst wird kein Eigentum übertragen. Es wird ausschließlich das vereinbarte Nutzungsrecht eingeräumt.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von vectorcam in Paderborn, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform (einschließlich Textform, z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

Stand: September 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für NC-/CAM-Programmierdienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der vectorcam GmbH, nachfolgend „vectorcam“, und dem Kunden über die Erbringung von NC-, CNC- und CAM-Programmierdienstleistungen.
  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • Erstellung von NC-/CNC-Programmen,
    • CAM-Programmierung,
    • Programmierung von Einzelteilen,
    • Programmierung von Kleinserien,
    • Programmierung komplexer Bearbeitungen,
    • Anpassung und Optimierung bestehender Programme,
    • Datenaufbereitung,
    • Simulation und Kollisionsprüfung, soweit vereinbart,
    • Postprozessor-Anpassungen,
    • technische Unterstützung im Zusammenhang mit der NC-Programmierung.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn vectorcam in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  5. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von vectorcam sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
  3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.
  4. Zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

§ 3 Leistungsumfang

  1. vectorcam erstellt NC-/CAM-Programme nach den vom Kunden bereitgestellten Informationen und nach den im Auftrag vereinbarten technischen Vorgaben.
  2. Vertragsgegenstand ist die Erstellung des digitalen NC-/CAM-Programms nach Maßgabe der vereinbarten Vorgaben. vectorcam übernimmt keine Gewähr für den tatsächlichen physischen Fertigungserfolg oder die Eigenschaften des bearbeiteten Werkstücks (insbesondere Toleranzen, Oberflächenrauheit, Maßhaltigkeit oder Zykluszeiten). Das fertigungstechnische Risiko verbleibt beim Kunden, da das Bearbeitungsergebnis wesentlich von Faktoren beeinflusst wird, die außerhalb des Einflussbereichs von vectorcam liegen (insbesondere Maschinenzustand, Werkzeugverschleiß, Schnittwerte, Aufspannung, Werkstoffbeschaffenheit und Kühlschmierstoffzufuhr). Abweichendes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung konkreter Bauteileigenschaften.
  3. Die Erstellung eines NC-Programms beinhaltet grundsätzlich nicht:
    • die Einrichtung der Maschine,
    • die Vermessung der Werkzeuge,
    • die Werkstückspannung,
    • die Einstellung der Nullpunkte,
    • die Maschinenbedienung,
    • das Einfahren auf der Kundenmaschine,
    • die Überwachung der Serienfertigung.

Diese Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.


§ 4 Vom Kunden bereitzustellende Daten

  1. Der Kunde stellt vectorcam sämtliche für die Programmierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • Zeichnungen,
    • 2D-Daten,
    • 3D-Modelle,
    • Maschineninformationen,
    • Steuerungsinformationen,
    • Werkzeugdaten,
    • Spannmittel,
    • Spannkonzepte,
    • Nullpunkte,
    • Werkstückdaten,
    • Bearbeitungsvorgaben,
    • technologische Vorgaben.
  3. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen verantwortlich.
  4. vectorcam ist berechtigt, die Bearbeitung bis zur Klärung unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben auszusetzen.

§ 5 Maschine und Steuerung

  1. Der Kunde hat vectorcam vor Beginn der Programmierung die tatsächlich eingesetzte Maschine und Steuerung mitzuteilen.
  2. Soweit erforderlich, sind insbesondere Hersteller, Maschinentyp, Steuerung, Softwarestand, Achskonfiguration und relevante Maschinenbesonderheiten mitzuteilen.
  3. Das NC-Programm wird grundsätzlich für die vereinbarte bzw. mitgeteilte Maschinen- und Steuerungskonfiguration erstellt.
  4. Wird das Programm auf einer anderen Maschine oder unter abweichenden technischen Bedingungen eingesetzt, ist eine erneute Prüfung erforderlich.

§ 6 Werkzeuge und Spannmittel

  1. Der Kunde ist für die Richtigkeit der bereitgestellten Werkzeug- und Spannmitteldaten verantwortlich.
  2. Dies betrifft insbesondere Werkzeuglängen, Werkzeugdurchmesser, Werkzeugkorrekturen, Halter, Spannmittel, Spannpositionen und kollisionsrelevante Abmessungen.
  3. Abweichungen zwischen den zur Programmierung übermittelten Daten und der tatsächlich verwendeten Ausstattung liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von vectorcam, soweit vectorcam die Abweichung nicht zu vertreten hat.

§ 7 Simulation und Kollisionsprüfung

  1. Eine Simulation oder Kollisionsprüfung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Eine Simulation kann nur auf Grundlage der hierfür zur Verfügung gestellten Maschinen-, Werkzeug-, Spannmittel- und sonstigen Daten erfolgen.
  3. Auch eine durchgeführte Simulation stellt keine Garantie dafür dar, dass unter realen Bedingungen sämtliche Kollisionen oder sonstigen Fehler ausgeschlossen sind.
  4. Die Simulation ersetzt insbesondere nicht die Prüfung des Programms auf der tatsächlichen Maschine.

§ 8 Übergabe und Prüfung

  1. Nach Fertigstellung wird das NC-Programm in der vereinbarten Form übergeben.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, das NC-Programm vor dem produktiven Einsatz auf der vorgesehenen Maschine zu prüfen.
  3. Die Prüfung hat insbesondere zu umfassen:
    • Maschinenkonfiguration,
    • Steuerung,
    • Werkzeugbestückung,
    • Werkzeugvermessung,
    • Werkzeugkorrekturen,
    • Spannmittel,
    • Werkstückspannung,
    • Nullpunkte,
    • Koordinatensysteme,
    • Verfahrwege,
    • Drehzahlen,
    • Vorschübe,
    • Maschinenparameter.
  4. Erst nach erfolgreicher Prüfung und Freigabe darf das Programm für die unbeaufsichtigte oder serienmäßige Fertigung eingesetzt werden.

§ 9 Erstlauf und Inbetriebnahme

  1. Der erstmalige Programmlauf ist durch den Kunden bzw. qualifiziertes Fachpersonal des Kunden unmittelbar zu überwachen.
  2. Soweit technisch möglich und erforderlich, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen, insbesondere:
    • Einzelsatzbetrieb,
    • reduzierter Vorschub,
    • reduzierte Drehzahl,
    • geeignete Abstände,
    • sonstige vorhandene Überwachungsfunktionen.
  3. Vor Beginn des Erstlaufs hat der Kunde die korrekte Einrichtung der Maschine sicherzustellen.
  4. Dies betrifft insbesondere Werkzeuge, Werkzeugkorrekturen, Spannmittel, Werkstückspannung, Nullpunkte und Maschinenparameter.

§ 10 Freigabe des NC-Programms

  1. Die Übermittlung eines NC-Programms durch vectorcam stellt grundsätzlich keine Freigabe zur unmittelbaren unbeaufsichtigten Serienfertigung dar.
  2. Die Freigabe des Programms für die konkrete Maschine erfolgt durch den Kunden, soweit nicht ausdrücklich eine weitergehende Leistung von vectorcam vereinbart wurde.
  3. Die Freigabe entbindet vectorcam nicht von einer etwaigen eigenen gesetzlichen Verantwortung für von vectorcam zu vertretende Pflichtverletzungen.

§ 11 Änderungen nach Übergabe

  1. Änderungen des NC-Programms durch den Kunden oder Dritte nach der Übergabe erfolgen außerhalb des Verantwortungsbereichs von vectorcam, soweit vectorcam die Änderung nicht selbst vorgenommen oder zu vertreten hat.
  2. Dies gilt insbesondere für Änderungen an:
    • Verfahrwegen,
    • Werkzeugen,
    • Werkzeugkorrekturen,
    • Schnittwerten,
    • Nullpunkten,
    • Unterprogrammen,
    • Maschinenparametern,
    • Koordinatensystemen.

§ 12 Abweichende Einsatzbedingungen

  1. Das NC-Programm darf grundsätzlich nur unter den Bedingungen eingesetzt werden, die der Programmierung zugrunde gelegt wurden.
  2. Bei Änderungen insbesondere hinsichtlich Maschine, Steuerung, Softwarestand, Werkzeugen, Spannmitteln, Werkstück, Nullpunkten oder Maschinenparametern hat der Kunde vor dem Einsatz eine erneute Prüfung vorzunehmen.

§ 13 Maschinenkollisionen und sonstige Schäden

  1. Die Erstellung eines NC-Programms kann trotz sorgfältiger Programmierung nicht unter allen Umständen ausschließen, dass es bei der tatsächlichen Bearbeitung zu Kollisionen, Werkzeugbrüchen, Werkstückbeschädigungen oder sonstigen Schäden kommt.
  2. Ursache hierfür können insbesondere Abweichungen zwischen den für die Programmierung bereitgestellten Daten und den tatsächlichen Bedingungen an der Maschine sein.
  3. Kommt es bei Verwendung eines von vectorcam erstellten NC-Programms zu einer Maschinenkollision oder einem sonstigen Schaden, richtet sich die Haftung von vectorcam nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB.
  4. Eine Haftung von vectorcam besteht nicht, soweit der Schaden nachweislich durch einen Umstand verursacht wurde, den vectorcam nicht zu vertreten hat.
  5. Dies gilt insbesondere bei Schäden aufgrund:
    • unrichtiger oder unvollständiger Kundendaten,
    • abweichender Maschinenkonfiguration,
    • abweichender Steuerung,
    • abweichender Werkzeuge,
    • fehlerhafter Werkzeugvermessung,
    • fehlerhafter Werkzeugkorrekturen,
    • fehlerhafter Nullpunktsetzung,
    • fehlerhafter Werkstückspannung,
    • ungeeigneter oder abweichender Spannmittel,
    • Änderungen am NC-Programm,
    • Änderungen von Maschinenparametern,
    • unsachgemäßer Einrichtung,
    • fehlerhafter Bedienung,
    • unterlassener oder unzureichender Prüfung,
    • unterlassener Überwachung des Erstlaufs.
  6. Die Haftung für von vectorcam zu vertretende Pflichtverletzungen bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.

§ 14 Haftungsbeschränkung

  1. vectorcam haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Produkthaftungsgesetz) oder bei Übernahme einer Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht), ist die Haftung von vectorcam der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 50.000,- je Schadensfall. In jedem Fall ist die Haftung auf die Deckungssumme der von vectorcam unterhaltenen Betriebs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begrenzt, sofern diese Deckungssumme den vorgenannten Betrag übersteigt. Mehrere aufeinanderfolgende, auf derselben Ursache beruhende Pflichtverletzungen gelten als ein Schadensfall.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von vectorcam, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.

§ 15 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:

  1. vollständige und korrekte technische Daten bereitzustellen;
  2. Änderungen der technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen;
  3. die Maschine ordnungsgemäß einzurichten;
  4. Werkzeuge ordnungsgemäß zu vermessen;
  5. Werkstück und Spannmittel ordnungsgemäß einzurichten;
  6. Nullpunkte und Werkzeugkorrekturen zu kontrollieren;
  7. NC-Programme vor dem produktiven Einsatz zu prüfen;
  8. den Erstlauf angemessen zu überwachen;
  9. bei Auffälligkeiten die Bearbeitung unverzüglich zu unterbrechen.

Verzögerungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.


§ 16 Abnahme und Rügepflicht

  1. Nach Bereitstellung des NC-Programms ist der Kunde verpflichtet, das Programm unverzüglich zu prüfen und bei Mangelfreiheit abzunehmen.
  2. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
  3. Das NC-Programm gilt als abgenommen, wenn
    a) der Kunde die Abnahme ausdrücklich erklärt,
    b) der Kunde das NC-Programm im Rahmen der regulären (serienmäßigen oder unbeaufsichtigten) Fertigung einsetzt, oder
    c) der Kunde das NC-Programm nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Bereitstellung abnimmt, obwohl vectorcam ihn bei Bereitstellung hierauf gesondert hingewiesen hat und der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel gerügt hat.  
  4. Die Abnahme bezieht sich ausschließlich auf die Programmierung des NC-Codes; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Maschineneinrichtung und Überwachung verbleibt beim Kunden.

§ 16a Mängelansprüche 

  1. Bei Mängeln des NC-Programms ist vectorcam zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung durch kostenlose Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme des Programms. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei grobem Verschulden sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

§ 17 Preise und Abrechnung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
  2. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Stundensatz bzw. der vereinbarten Zeiteinheit.
  3. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits vom Auftrag umfasst sind.
  4. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

§ 18 Eigentum und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben Urheberrechte und sonstige Rechte an von vectorcam entwickelten Programmierungs-, Software- und Arbeitsgrundlagen bei vectorcam.
  2. Der Kunde erhält an dem individuell erstellten NC-Programm das für den vereinbarten Zweck erforderliche Nutzungsrecht.
  3. Eine Weitergabe oder Nutzung der von vectorcam erstellten Arbeitsergebnisse für andere Zwecke kann einer gesonderten Zustimmung bedürfen, soweit Rechte von vectorcam oder Dritten betroffen sind.
  4. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 19 Vertraulichkeit

  1. vectorcam behandelt die vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Fertigungsdaten, technischen Informationen und sonstigen vertraulichen Unterlagen vertraulich. Die Daten werden grundsätzlich nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet.

§ 20 Rechte Dritter

  1. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Modelle, Daten und sonstigen Unterlagen verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
  2. Der Kunde stellt vectorcam von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter beruhen.

§ 21 Datenschutz

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von vectorcam.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von vectorcam in Paderborn, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform (einschließlich Textform, z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

Stand: September 2026